Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
in denen Ehegatten nur für sich selbst eine Erklärung abgeben möchten, insbeson- dere namentlich bei einer Trennung ohne Scheidung.42 Jede volljährige und hand- lungsfähige Person solle, unabhängig von ihrem Zivilstand, für sich selbst eine Erklä- rung zur Anpassung der Schreibweise für seinen eigenen Vor- bzw. Familiennamen abgeben können. Innerfamiliär unterschiedliche Namensschreibweisen seien hinzu- nehmen, würden sie doch auch in anderen Konstellationen, wie beispielsweise bei der von der Zustimmung eines zwölfjährigen Kindes abhängigen Namensänderung i.S.v. Artikel 270b ZGB, akzeptiert und als unproblematisch erachtet.43 Von einem Kanton44 wird die Frage aufgeworfen, ob unabhängig von einer gemeinsamen Erklärung den Ehegatten weiterhin der Weg offensteht, über eine Namensänderung nach Artikel 30 ZGB vorzugehen, wobei ein anderer Kanton45 sich deutlich gegen eine analoge An- wendung der Namensänderung nach Artikel 30 ZGB ausspricht. Trotz möglicher Schwierigkeiten begrüsst immerhin eine Organisation46 die gemeinsame Erklärung von verheirateten Personen.
• Die Pflicht, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil bei alleiniger Abgabe der Er-
klärung für die Anpassung der Namensschreibweise für das minderjährige Kind den anderen Elternteil über diese Änderung nach Möglichkeit zu informieren habe, sei zu streichen. 7 Kantone47 und 3 Organisationen48 sind der Ansicht, es komme ihr weder einen Nutzen zu, noch der Aufwand dafür sei gerechtfertigt. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die das Zivilstandsamt verpflichtet, den nicht sorge- berechtigten Elternteil zu informieren.49 Es gäbe zudem Fälle, in denen der Kindsmut- ter zwar die alleinige elterliche Sorge von Gesetzes wegen zusteht oder deren elterli- che Sorge nicht geregelt wurde, aber kein entsprechender Nachweis erbracht werden könne. Es sei dafür eine zusätzliche Regelung vorzusehen.50 Von einer Organisation51 wird weiter vorgebracht, dass der Nachweis der elterlichen Sorge für die Erklärung neueren Datums sein müsse und deshalb ein Vermerk der elterlichen Sorge in In- fostar vorteilhaft wäre.
• Sodann müsse die Frage geklärt werden, ob über zwölfjährige Kinder – analog zum
Namensänderungsgesuch – selbst die Erklärung abgeben müssen.52 Ein Kanton53 verlangt, dass Kinder über zwölf Jahren das Gesuch auf Anpassung der Namens- schreibweise selbständig stellen können. Noch ungeklärt sei auch die Frage, ob Kin- der unter zwölf Jahren automatisch die neue Schreibweise des Familiennamens der Eltern übernehmen oder nicht.54 Für den Fall, dass sich die Namensschreibweise der Ehegatten unterscheiden, sei dann auch eine Regelung für die Namensschreibweise
42 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), GE (S. 3 Anhang), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, ZG (S. 1), KAZ (S. 3).
43 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, TG (S. 1 f.), SH (S. 3), ZG (S. 1), KAZ (S. 3), SVZ (S. 3).
44 TI (S. 4).
45 TG (S. 1 f.).
46 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).
47 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, ZG (S. 1).
48 KAZ (S. 3), Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 3), SVZ (S. 5).
49 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 3).
50 TG (S. 1 f.).
51 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 3).
52 BL (S. 2).
53 VS (S. 1 f.).
54 VS (S. 1 f.).