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Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-

ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

über die Richtigkeit dieser Angaben versichert und nach Abschluss der Beurkundung dem EAZW automatisch eine Geburtsmitteilung zuhanden des Samenspenderregisters übermit- telt. Somit sei sichergestellt, dass das Samenspenderregister alle notwendigen Angaben ent- hält und Artikel 255a ZGB korrekt angewendet wird.

Weiter stelle sich im Einzelnen die Frage nach der Ausstellung eines solchen Nachweises im Ausland. Es wird deshalb angeregt, dies im Verordnungstext zu klären.203

4.6 Meldung an die KESB (Art. 50 Abs. 1 Bst. abis VE-ZStV)

Vollumfänglich unterstützt wird der Vorschlag von einer Organisation204 und einem Kanton205. 3 Kantone206 und 2 Organisationen207 verlangen eine einfachere Regelung der amtlichen Mel- dung an die KESB. Es wird vorgeschlagen, generell Geburten von Kindern der KESB zu mel- den, wenn ein rechtliches Kindsverhältnis nur zu einem Elternteil besteht. Im Einzelnen wird die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmung wirklich notwendig sei, da die Meldung an die KESB für die Konstellation einer Mutter, die mit einer Frau verheiratet ist, sich bereits durch eine Auslegung aus Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ZStV ergeben würde.208

Einige Vernehmlassungsteilnehmende209 sind der Ansicht, dass die vorgesehene Bestim- mung unverheiratete Frauenpaare im Vergleich zu verheirateten Frauenpaaren diskrimi- niere. Dies mit der Begründung, dass der Zweck von Artikel 50 VE-ZStV darin liege, dem Kind eine zweite originäre Elternschaft zu leisten. Die vorgeschlagene Meldung an die KESB gemäss Artikel 50 VE-ZStV laufe aber diesem Zweck und dem Kindeswohl zuwider. Es wird bedauert, dass sowohl Artikel 50 VE-ZStV als auch der Bericht bloss die Vaterschaftsklage oder Vaterschaftsanerkennung erwähne und den Zugang gleichgeschlechtlicher Paare zur Stiefkindadoption völlig ausser Acht lasse.210 Das Kindesverhältnis zur zweiten Mutter werde mit der Meldung an die KESB geleugnet.211 Die Bestimmung sei dahingehend anzupassen, dass die KESB bei fehlendem ärztlichem Zeugnis nach Artikel 35 Absatz 6bisdas Paar dar- über informiert, dass in einem solchen Fall das Kindesverhältnis zur Ehefrau der Mutter nicht von Gesetzes wegen von Geburt bestehe, sondern mittels Adoption erstellt werden müsse. Auf die Voraussetzung der nicht beurkundeten Vaterschaftsanerkennung sei zu verzichten.212 Eine Organisation213 erachtet es zudem als stossend, eine Meldung an die Kindesschutzbe- hörde vorzusehen, wenn die beiden Mütter leibliche Elternteile des Kindes sind.

Von einem Kanton214 wird hingegen vorgebracht, die systematische Meldung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe abisVE-ZStV stelle eine Diskriminierung dar für weibliche Ehepaare im Gegensatz zu unverheirateten Paaren, bei denen die Vaterschaftsfeststellung nicht automa- tisch erfolgt. Eine Beistandschaft zur Errichtung einer zweiten rechtlichen Elternschaft solle

203 GRÜNE (S. 1).

204 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 5).

205 VS (S. 1).

206 AG (S. 3), GE (S. 3 Anhang), SG (S. 1 Anhang).

207 KAZ (S. 2), SVZ (S. 2).

208 TI (S. 4).

209 GRÜNE (S. 1), SP (S. 2), Dachverband Regenbogenfamilien (S. 3 ff.), LOS (S. 3), TGNS (S. 2).

210 GRÜNE (S. 1), Dachverband Regenbogenfamilien (S. 4), LOS (S. 3), TGNS (S. 2).

211 GRÜNE (S. 2), Dachverband Regenbogenfamilien (S. 5), LOS (S. 4), TGNS (S. 2).

212 GRÜNE (S. 2), Dachverband Regenbogenfamilien (S. 6), LOS (S. 4), TGNS (S. 2).

213 TGNS (S. 2).

214 VD (S. 2).