Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-

ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Anpassung der Frist würde somit zu einer Entlastung der Zivilstandsämter führen. Vorge- schlagen wird beispielsweise der 1. April bzw. 1. Mai 202590, der 1. Oktober 202591 oder so- gar erst der 1. Januar 202692.

4.1.3 Anpassungen der ZStGV

Die vorgesehene Gebührenregelung stösst auf einige Kritik. Einige Vernehmlassungsteilneh- mende bringen vor, dass eine erneute umfassende Überprüfung der Gebühren und insbeson- dere deren Höhe angezeigt sei.93

Die Unterscheidung bei der Kostenpflicht, ob die Erklärung durch ein separates Gesuch oder im Rahmen eines anderen Zivilstandsereignisses erfolgt oder nicht, wird von der Mehr- heit der Kantone (14 von 23)94 und 2 Organisationen95 abgelehnt. Dies führe zu Ungleichbe- handlungen, die nicht durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt seien. Beispielsweise sei an die kostenpflichtige Wiederannahme eines Ledignamens im Zusammenhang mit einer neuen Eheschliessung zu denken.96 Sie sind der Ansicht, dass Namenserklärungen grund- sätzlich für alle und jederzeit gebührenpflichtig sein sollten und damit auf die vorgesehene Kostenbefreiung verzichtet werden sollte.97 Ein weiterer Kanton98 bemängelt, dass der Ein- führungssatz in Anhang 1 Ziffer II 4.7a ZStGV zu unpräzis sei. Gemäss dieser Formulierung könne ein separater Termin im Rahmen eines anderen Zivilstandsereignisses nicht in Rech- nung gestellt werden, weshalb die Bestimmung folgendermassen anzupassen sei: «(…)

wenn sie unabhängig von einem erklärenden Zivilstandsereignis abgegeben wird: (…)».

Sodann wird von 2 Kantonen99 vorgebracht, dass für den Fall, dass der Weg des vereinfach- ten schriftlichen Verfahrens eingeschlagen werde, die Gebühren angemessen anzupassen seien. Ob angesichts der ursprünglich zwangsweisen «falschen» Schreibweise der Namen der Betroffenen gemäss dem aktuellen Zeichensatz nun sogar gänzlich auf die Gebühren zu verzichten sei, wird immerhin zur Diskussion gestellt. Die Kostenlosigkeit wird aus diesem Grund allerdings von einem anderen Kanton100 und 4 Organisationen101 ausdrücklich befür- wortet. Es sei falsch, Menschen eine Gebühr aufzuerlegen, die nie entstanden wäre, wenn Infostar von Anfang an mit dem erforderlichen Zeichensatz ausgestattet worden wäre. Mit dem Gang auf das Zivilstandsamt entstehe ohnehin bereits ein zeitlicher Aufwand für die Be- troffenen. In vielen Fällen habe zudem die Namenserklärung zur Folge, dass ausländische Personen aufgrund der Namensanpassung auch neue Ausländerausweise erhalten. Von 2 Organisationen102 wird daher die kostenlose Ausstellung des neuen Ausländerausweises ver-

90 ZG (S. 2).

91 SG (S. 2 Anhang). SVZ (S. 3).

92 SG (S. 2 Anhang).

93 AG (S. 3 f.), BL (S. 2).

94 AG (S. 4 f.), AR (S. 1), BL (S. 3), GE (S. 3 Anhang), GL (S. 2), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), SZ (S. 4), TI (S. 5 f.). VS (S. 2), ZG (S. 2).

95 KAZ (S. 4), SVZ (S. 5).

96 AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, ZG (S. 1), KAZ (S. 4).

97 AG (S. 4 f.), AR (S. 1), BL (S. 3), GE (S. 3 Anhang), GL (S. 2), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), SZ (S. 4), TI (S. 5 f.). VS (S. 2), ZG (S. 2), KAZ (S. 4), SVZ (S. 5).

98 BE (S. 2).

99 AG (S. 3 f.), BL (S. 2).

100 ZH (S. 4).

101 Stadt Zürich (S. 2), ZA ZH, SSV, VSED (S. 2).

102 SSV, VSED (S. 2).