Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Auf Antrag von 3 Organisationen17 solle ein schriftliches Verfahren immerhin ergänzend er- möglicht werden.
Eine Partei lehnt die Einführung des neuen Zeichensatzes ab18. Sie ist der Ansicht, dass der erweiterte Zeichensatz kein Bestandteil der schweizerischen Landessprache und Sprachkul- tur sei und deshalb der bisherige Zeichensatz für eine erfolgreiche Integration beizubehalten sei.
4.1.2 Anpassungen der ZStV
4.1.2.1 Eintragung im Geburtsregister als Randbemerkung von Amtes wegen (Art. 98 Abs. 1
Bst. fbisVE-ZStV)
Ein Kanton19 spricht sich ausdrücklich für die Randbemerkungen in den Geburtsregistern in- folge einer Namensanpassung aus. 2 Kantone20 bringen hingegen an, dass die Anbringung eines Randvermerks bei erfolgten Namensänderungen sowohl mit mehr persönlichem als auch finanziellem Aufwand für die Zivilstandsämter verbunden sei. Einer der beiden Kan- tone21 ist der Ansicht, dass die vorgesehenen Randbemerkungen in rechtlicher Hinsicht keine anderen Wirkungen als die bisherige Praxis zeitigen würden. Die Führung einheitlicher Perso- nenstände nach bisheriger Praxis werde dem Prinzip der Registertransparenz – im Gegen- satz zu den vorgesehenen Randanmerkungen – besser gerecht.
4.1.2.2 Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes (Art. 80, 99f VE-
ZStV)
Vereinzelt wird ausdrücklich befürwortet, dass die Anpassung der Namensschreibweise an den neuen Zeichensatz zeitlich unbefristet22, für alle Personen – Schweizer und Ausländer23
– möglich sein soll und mit dem vorhandenen Zeichensatz im Auslandsregister (ZEMIS) über- einstimmt.24 Zu den Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes wird aller- dings vielfach Kritik geäussert und es werden vielfältige Anpassungsvorschläge gemacht:
• Von 13 Kantonen25 und einer Organisation26 wird angeregt, die persönliche Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt zu überdenken: Neben der Anpassung der Na- mensschreibweise in den jeweiligen Registern würde insbesondere die persönliche Erklärung für die Zivilstandsämter einen immensen Zeit- und Ressourcenaufwand und allenfalls sogar einen Terminstau verursachen; die freien Ressourcen der Zivil- standsämter würden dadurch deutlich eingeschränkt. Gleichzeitig bedeute eine Erklä- rung auch für die betroffenen Personen einen zeitlichen Mehraufwand.27 Ein Kanton28 ist besonders kritisch: Die möglichen Belastungen für die kantonalen Zivilstandsämter seien sorgfältig abzuschätzen und zu berücksichtigen, da vor allem Ereignisse wie
17 Stadt Zürich (S. 2), SVZ (S. 3 f.), ZA ZH.
18 SVP (S. 1 f.).
19 TI (S. 4).
20 TG (S. 1), TI (S. 4).
21 TG (S. 1).
22 SP (S. 1 f.), ASO (S. 2), Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).
23 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 1).
24 SSV, VSED (S. 2).
25 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), BE (S. 1), BL (S. 2), FR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), TG (S. 1 f.), TI (S. 4 f.), ZG (S. 1).
26 KAZ (S. 3).
27 BE (S. 1 f.), TG (S. 1 f.), ZA ZH.
28 TI (S. 4 f.).