Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten
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Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
ISA waren bisher vom fakultativen Referendum ausgenommen, soweit sie keine Bestimmungen enthielten, die über das hinausgingen, wozu sich die Schweiz bereits in anderen vergleichbaren Staatsverträgen verpflichtet hatte. Der Bundesrat beschloss jedoch am 22. Juni 2016, diese Praxis der sog. Standardabkommen aufzugeben und internationale Standardabkommen inskünftig dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, da es grundlegende Rechte der Investoren regelt und ihnen im Streitfall den direkten Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren gewährt. Dementsprechend enthält es grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
5.4 Vernehmlassung
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200517 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, welche nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Entsprechend wird zum vorliegenden ISA mit Indonesien eine Vernehmlassung durchgeführt. Bei zukünftig abgeschlossenen ISA, welche inhaltlich identisch oder sehr ähnlich ausgestaltet sind wie das vorliegende Abkommen, wird das WBF den Verzicht auf die Durchführung einer Vernehmlassung gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG einzelfallweise prüfen.
17 SR 172.061