Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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Klage vom Hauptverfahren abtrennen. Der Entscheid über die Zulässigkeit ist innerhalb von 150 Tagen zu fällen.

Art. 25 Diplomatischer Schutz

Artikel 25 sieht vor, dass die Vertragspartei, deren Investor eine Klage eingereicht hat, während des Verfahrens auf diplomatischen Schutz verzichten soll, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.

Art. 26 Schiedsspruch

Gemäss Artikel 26 kann das Schiedsgericht der obsiegenden Partei Schadenersatz inkl. Zinsen oder den Ersatz des Eigentums, nicht aber Strafschadenersatz (sog. punitive damages) zusprechen. Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend. Er wird nach 120 Tagen (ICSID) oder nach 90 Tagen (UNCITRAL, ICSID Additional Facility oder andere ad hoc Schiedsgerichte) formell rechtskräftig, wenn keine Revision oder Annullation verlangt wurde. Wurden solche Anfechtungsverfahren erhoben, wird der Schiedsspruch nach deren Abschluss rechtskräftig.

Art. 27 Kosten

Dem Schiedsgericht wird in Artikel 27 die Kompetenz erteilt, die Kostenaufteilung zu regeln. Auch wenn es die Gesamtumstände des Verfahrens berücksichtigen kann, sind die Kosten grundsätzlich von der unterliegenden Streitpartei zu tragen.

Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Streitpartei für die Kosten des Verfahrens nicht aufkommen kann, kann das Gericht gestützt auf Artikel 28 auf Ersuchen der Gegenpartei eine Sicherheitsleistung für die Kosten verlangen.

Art. 29 Verbindung mehrerer Verfahren

Werden mehrere Klagen, welche dieselben Rechts- oder Sachfragen betreffen und aus demselben Sachverhalt entspringen, an Schiedsgerichte überwiesen, können sich die involvierten Parteien gemäss Artikel 29 darauf einigen, die Klagen soweit möglich zu vereinen.

Art. 30 Einstellung des Verfahrens

Versäumt es der Investor während 180 Tagen nach der Einreichung der Klage, die nötigen Verfahrensschritte zu unternehmen, gilt seine Klage gemäss Artikel 30 als zurückgezogen. Sobald das Gericht den Investor diesbezüglich informiert hat, kann es das Verfahren einstellen.

Art. 31 Zustellung von Schriftstücken

Artikel 31 spezifiziert die Zustelladresse für Schriftstücke und sonstige Unterlagen im Rahmen eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens.