Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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tungsvollen Unternehmensführung zu halten, welche vom Gaststaat unterstützt werden.

Art. 14 Massnahmen gegen Korruption

Das vorliegende Abkommen enthält auch erstmals eine Bestimmung zur Korruptionsbekämpfung. Artikel 14 hält explizit fest, dass Investoren vor oder nach der Tätigung einer Investition keine Bestechungshandlungen vornehmen dürfen. Sie sind somit gehalten, die gesetzlichen Vorgaben der beiden Vertragsparteien einzuhalten.

3.4 Kapitel 3: Streitbeilegung

Das Abkommen enthält je einen Abschnitt zur Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (sog. Investor-Staat-Schiedsverfahren) und zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien.

3.4.1 Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Die Schweiz vereinbart wie die meisten anderen Staaten seit den 1990er Jahren in ihren ISA einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus. Dieser erlaubt es dem Investor, einen Streitfall mit dem Gaststaat direkt und ohne Mitwirkung seines Heimatstaats einem unabhängigen internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Das vorliegende Abkommen widerspiegelt erstmals den neuen Verhandlungsansatz der Schweiz, welcher zusätzliche Bestimmungen zu den Investor-Staat-Schiedsverfahren vorsieht. Dabei verweist das ISA bezüglich der Verfahrensregeln zwar weiterhin auf die von den Streitparteien gewählte Schiedsordnung, regelt jedoch wichtige Verfahrensgrundsätze direkt im Abkommen.

Der Investor kann in einem Streitfall zwischen dem nationalen Rechtsweg im Gaststaat und einem Investor-Staat-Schiedsverfahren wählen. Dabei bietet der Zugang zu einem internationalen Schiedsgericht Investoren einen zusätzlichen Rechtsschutz, wenn z.B. Unabhängigkeit und Effizienz der nationalen Gerichte im Gaststaat nicht gegeben sind. Zur Verhinderung von Mehrfachklagen ist es dem Investor gemäss dem ISA untersagt, denselben Streitfall gleichzeitig auf dem nationalen und auf dem internationalen Rechtsweg zu verfolgen (vgl. unten Ausführungen zu Art. 19). Für den Zugang zum Schiedsverfahren wird die vorherige Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs nicht vorausgesetzt, da dies mehrere Jahre dauern und zu einer grossen Rechtsverzögerung führen würde. Wählt der Investor zuerst den nationalen Rechtsweg, verliert er den Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit nicht, da sonst entgegen den Interessen der Gaststaaten ein Anreiz für den Verzicht auf den nationalen Rechtsweg geschaffen würde.

Durch das direkte Klagerecht des Investors gegen den Gaststaat wird vermieden, dass der Heimatstaat des Investors bei einem Streitfall im Rahmen des diplomatischen Schutzes gegen den Gaststaat vorgehen muss, woraus ein zwischenstaatlicher Konflikt entstehen könnte.