Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens

3.1 Präambel

Die Präambel enthält die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien und legt auf diese Weise Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Sie unterstreicht die Bedeutung von internationalen Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in beiden Staaten. Dabei wird die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der nachhaltigen Entwicklung besonders hervorgehoben. So halten die Vertragsparteien fest, dass es unangemessen ist, Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards zum Zweck der Investitionsförderung zu senken. Sie bekräftigen weiter ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte – insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

3.2 Kapitel 1: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1 enthält die Definitionen der wichtigsten im Abkommen verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriffe ‘Investitionen’ und ‘Investor’, wobei es sich bei letzterem um eine natürliche oder juristische Person handeln kann. Weitere Definitionen betreffen die Begriffe ‘frei konvertierbare Währung’, ‘gebietsansässiges Unternehmen’ und ‘Hoheitsgebiet’.

Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens

Gemäss Artikel 2 findet das ISA auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Anwendung, die von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt worden sind. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die sich auf Ereignisse vor dem Inkrafttreten des Abkommens beziehen.

Das Abkommen schützt nur Investitionen, die rechtmässig vorgenommen worden sind, das heisst den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Gaststaats entsprechen. Investoren, welche die Gesetze nicht eingehalten haben (z.B. bei Korruptionsdelikten), können sich somit nicht auf den Investitionsschutz berufen.

Weiter wird das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Schliesslich findet Artikel 5 (Inländerbehandlung) keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei.

Art. 3 Steuermassnahmen

Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich des Abkommens auf Steuermassnahmen. Diese fallen nur in den Anwendungsbereich, wenn sie den Schutzbereich der Bestimmung zum Transfer oder zur Enteignung betreffen. Bei Steuermassnahmen in diesem Schutzbereich kann zudem nur ein Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Steuerbehörden der beiden Vertragsparteien nicht innert 360 Tagen darauf einigen konnten, dass keine Verletzung des ISA vorliegt.