Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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fertigten Zerstörung einer Investition durch die Streitkräfte des Gaststaats ist eine volle Entschädigung zu bezahlen (Absatz 2).

Art. 9 Transfer

Artikel 9 stellt sicher, dass Transfers im Zusammenhang mit Investitionen ohne Beschränkung oder Verzögerung in das Gebiet des Gaststaates hinein und aus dem Gebiet hinaus getätigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Erträge, Lizenzgebühren, zusätzliche Kapitalleistungen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition sowie Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition. In Absatz 3 wird präzisiert, dass die diskriminierungsfreie und gutgläubige Anwendung der Gesetzgebung der Vertragsparteien u.a. im Bereich des Gläubigerschutzes oder der Steuern sowie zur Umsetzung von administrativen Urteilen oder Verfügungen zulässig ist.

Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel 10 gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten temporär den Kapitalverkehr einzuschränken. Derartige Beschränkungen müssen mit den Abkommen des Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbar sein.

Art. 11 Subrogation

Artikel 11 sieht vor, dass die Vertragsparteien den Übergang der Rechte eines Investors auf die andere Vertragspartei oder auf eine von ihr bezeichnete Institution (sog. Subrogation) anerkennen soll, wenn der Investor gestützt auf eine Garantie oder einen Versicherungsvertrag für die Schäden im Zusammenhang mit nichtkommerziellen Risiken von ebendieser bereits entschädigt wurde.

Art. 12 Regulierungsrecht

In Artikel 12 bestätigen die Vertragsparteien ihr Recht, für die Wahrung von öffentlichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen (sog. Regulierungsrecht). Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass das ISA den politischen Gestaltungsspielraum der Staaten zum Schutz öffentlicher Interessen einschränkt. Gerade Entwicklungsländer wie Indonesien haben teilweise einen regulatorischen Nachholbedarf (z.B. Umweltschutz) und versuchen deshalb, ausländische Direktinvestitionen nicht nur zu fördern, sondern auch stärker zu regulieren. Dies soll durch das ISA nicht verhindert werden. Derartige Regelungen müssen jedoch im Einklang mit diesem Abkommen stehen und die wesentlichen Grundsätze wie zum Beispiel Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit beachten.

Art. 13 Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen

Das vorliegende ISA enthält erstmals eine spezifische Bestimmung zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen, welche darauf abzielt die Vereinbarkeit des Investitionsschutzes mit der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten. Gemäss Artikel 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Unternehmen auf ihrem Staatsgebiet anzuhalten, sich an die international anerkannten Standards der verantwor-