Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

Gemäss Artikel 44 wird das ISA an dem Tag in Kraft treten, an dem die zweite Notifikation eingeht, in der bestätigt wird, dass beide Vertragsparteien die nationalen Verfahren für das Inkrafttreten internationaler Abkommen abgeschlossen haben (Absatz 1). Es bleibt erstmals für zehn Jahre in Kraft; danach verlängert es sich automatisch und kann mit einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Absatz 4). Investitionen, welche vor der Kündigung des Abkommens getätigt wurden, sind im Falle einer Kündigung für weitere zehn Jahre unter dem ISA geschützt (Absatz 5). Unter dem am 8. April 2016 ausser Kraft getretenen früheren ISA mit Indonesien können gemäss dessen Artikel 1111 Klagen noch während einer bestimmten Übergangsfrist, d.h. bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer der betroffenen Investition, eingereicht werden. Gemäss Artikel 44 wird diese Möglichkeit beschränkt und Klagen unter dem alten ISA können nur noch während eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen ISA erhoben werden (Absatz 2). Ab diesem Zeitpunkt sind somit Klagen nur noch unter dem neuen ISA möglich.

3.6 Anhänge

3.6.1 Anhang A: Enteignung

Frühere ISA verzichteten darauf den Begriff der indirekten Enteignung näher zu definieren und überliessen diese Aufgabe den Schiedsgerichten bei der Anwendung und Auslegung der Abkommen. Im vorliegenden Abkommen sind nun zusätzliche Angaben enthalten, um den Schiedsgerichten Leitlinien vorzugeben, wie zwischen einer entschädigungspflichtigen indirekten Enteignung und anderen nicht entschädigungspflichtigen Massnahmen zu unterscheiden ist. Anhang A enthält dazu einer Definition der Begriffe direkte und indirekte Enteignung. Er enthält zudem eine Liste von Kriterien (z.B. wirtschaftliche Auswirkungen, Dauer, Ziel und Verhältnismässigkeit einer Massnahme), anhand derer bei der Prüfung spezifischer Fälle zu ermitteln ist, ob es sich bei staatlichen Massnahmen um eine indirekte Enteignung handelt. Die Aufnahme derartiger Präzisierungen in das Abkommen trägt zur Vermeidung allfälliger extensiver Auslegungen in künftigen Schiedsverfahren bei und erhöht damit die Rechtssicherheit für die Gaststaaten und die Investoren. Der Anhang entspricht weitgehend einem analogen Anhang im Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA), welcher auch von zahlreichen anderen Staaten in ihre Vertragspraxis übernommen wurde.

3.6.2 Anhang B: Verhaltenskodex für Schiedsrichter

Anhang B enthält Verhaltensregeln für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Diese sind gehalten, alle Interessen und Beziehungen offenzulegen, welche zu einem Interessenskonflikt führen und den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. Weiter müssen sie dafür besorgt sein, die Schiedsverfahren fair und fristgerecht durchzuführen. Sodann haben sie verschiedenen Vorgaben Rechnung zu tragen, damit ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Schliesslich haben

11 Artikel 11 des gekündigten ISA vom 6. Februar 1974 lautet wie folgt (französischer Originaltext): « En cas de dénonciation de la présente Convention, les dispositions qui y sont prévues s’appliqueront encore pendant la durée autorisée des investissements admis par les Parties Contractantes avant la dénonciation de la présente Convention. »