Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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anzuhalten, die international anerkannten Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung zu respektieren. Artikel 14 schliesslich untersagt es den Investoren, vor oder nach der Tätigung einer Investition Bestechungshandlungen vorzunehmen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)14 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die Verträge, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines Staatsvertrags in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesrats (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215[ParlG] und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716[RVOG]).

Fehlt eine spezialgesetzliche Ermächtigung, kann der Bundesrat den Vertrag selbstständig abschliessen, wenn er von beschränkter Tragweite ist (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag keine neuen Rechte und Pflichten schafft, dem Vollzug früherer (von der Bundesversammlung genehmigter) Verträge dient oder solche näher ausgestaltet, sowie wenn er sich an die Behörden richtet und administrativ-technische Fragen regelt (Art. 7a Abs. 3 Bst. a-c RVOG). Schließlich zählt Art. 7a Abs. 4 RVOG beispielhaft Verträge auf, die nicht als Verträge von geringer Tragweite gelten.

Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein Staatsvertrag, der dem Bundesrat die Abschlusskompetenz für Verträge wie das vorliegende ISA delegieren würde. Zudem handelt es sich nicht um ein internationales Abkommen von beschränkter Tragweite. Die Bundesversammlung ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene

14 SR 101

15 SR 171.10

16 SR 172.010