Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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einreichung vor, seit dem Zeitpunkt an dem der Investor von der Verletzung des ISA Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können (Absatz 8).

Art. 20 Finanzierung durch Dritte

Gemäss Artikel 20 müssen die Streitparteien eine allfällige Finanzierung des Verfahrens durch Dritte offenlegen. Wird diese Offenlegungspflicht missachtet, kann das Gericht dies bei der Kostenaufteilung berücksichtigen oder die Suspendierung oder Beendigung des Verfahrens anordnen.

Art. 21 Einsetzung des Schiedsgerichts

Gemäss Artikel 21 besteht ein Schiedsgericht aus drei Schiedspersonen, zwei davon werden von den Streitparteien, die Dritte von den zwei gewählten Schiedspersonen bestimmt. Gelingt es den Streitparteien nicht innerhalb von 90 Tagen das Schiedsgericht zu errichten, wird die Konstituierung des Schiedsgerichts durch die Generalsekretärin von ICSID vorgenommen. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass die Schiedspersonen über Expertise im internationalen Investitionsrecht verfügen und weder die Nationalität einer Vertragspartei noch von einem Staat haben, mit dem die Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen pflegt. Schliesslich haben die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter den in Anhang B des ISA enthaltenen Verhaltenskodex einzuhalten.

Art. 22 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung

In Artikel 22 wird als anwendbares Recht das ISA selber und weiteres einschlägiges Recht bestimmt. Sollten Fragen zur Interpretation des ISA aufkommen, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, sich auf eine gemeinsame Interpretation zu einigen. Die Vertragsparteien bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die gemeinsame Interpretation für die Schiedsgerichte bindend sein soll.

Art. 23 Sitz des Schiedsverfahrens

Um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsgerichtsurteils zu gewährleisten, soll das Schiedsgericht gemäss Artikel 23 seinen Sitz in einem Staat haben, der das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche9 ratifiziert hat.

Art. 24 Schiedsverfahren

Die Vertragsparteien wurden aufgrund eigener Erfahrungen mit unbegründeten Klagen darauf sensibilisiert, wie wichtig es ist, dass ein Schiedsgericht die Möglichkeit hat, unbegründete Klagen in einem Schnellverfahren abzuweisen. Da nicht alle Schiedsgerichtsregeln eine entsprechende Bestimmung vorsehen, ist es wichtig, einen Artikel diesbezüglich in das ISA aufzunehmen. In Artikel 24 wird geregelt, unter welchen Umständen ein Schiedsgericht eine Klage als unbegründet abweisen kann. Ein solcher Einwand der Unbegründetheit ist innerhalb von 45 Tagen zu erheben. Das Schiedsgericht wird daraufhin das Verfahren zur Zulässigkeit der

9 SR 0.277.12