Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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3.4.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Neben den Investor-Staat-Schiedsverfahren sieht das Abkommen auch ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (sog. Staat-Staat-Schiedsverfahren) vor.

Art. 32 Geltungsbereich

Artikel 32 regelt den Anwendungsbereich des Staat-Staat-Schiedsverfahrens. Demnach ist er auf Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der Bestimmungen des ISA anwendbar.

Art. 33 Konsultationen

Gemäss Artikel 33 kann jede Vertragspartei Konsultationen verlangen, sollte die Interpretation oder Anwendung des Abkommens nicht klar sein. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten trotz Konsultationen nicht einigen, kann die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Art. 34 Einsetzung des Schiedsgerichts

Artikel 34 regelt die Konstituierung des Schiedsgerichts. Demnach bestimmt jede Vertragspartei eine Schiedsperson, welche wiederum gemeinsam die vorsitzende Schiedsperson bestimmen. Sämtliche Schiedspersonen müssen über Kenntnisse im internationalen öffentlichen Recht und internationalen Investitionsrecht sowie in der Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des internationalen Investitionsrechts verfügen. Die Schiedspersonen müssen zudem unparteiisch sein und dürfen von den Vertragsparteien keine Weisungen annehmen. Schliesslich sieht der Artikel vor, dass die Kosten von den Vertragsparteien grundsätzlich hälftig getragen werden, es sei denn, das Schiedsgericht bestimmt eine abweichende Kostenaufteilung.

Art. 35 Sitz des Schiedsverfahrens

Artikel 35 sieht vor, dass das Schiedsgericht bestimmt, wo es seinen Sitz haben soll.

Art. 36 Schiedsverfahren

Artikel 36 hält schliesslich fest, dass das Schiedsgericht sein Verfahren selbst bestimmt. Es legt das ISA in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts aus und erlässt ein für beide Vertragsparteien bindendes Urteil.

3.5 Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen und Schlussbestimmungen

Art. 37 Günstigere Bedingungen

Sollten andere nationale Bestimmungen oder internationale Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien den Investoren eine günstigere Behandlung gewähren, so werden diese gemäss Artikel 37 durch den Abschuss des vorliegenden ISA nicht eingeschränkt.