Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 15 Geltungsbereich

Artikel 15 regelt den Anwendungsbereich des Investor-Staat-Schiedsverfahrens und sieht vor, dass dieses nur für Investitionsstreitigkeiten gilt, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind. Eine natürliche Person, welche die Nationalität einer Vertragspartei besitzt, kann kein Schiedsverfahren gegen diese Vertragspartei einleiten.

Art. 16 Transparenz der Schiedsverfahren

Artikel 16 zur Transparenz hält fest, dass die Vertragsparteien sämtliche Entscheide und Urteile des Schiedsgerichts öffentlich zugänglich machen. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind vertrauliche Informationen. Darunter fallen Informationen, deren Veröffentlichung die Sicherheitsinteressen des Staates oder berechtigte Wirtschaftsinteressen beeinträchtigen würde. Zudem sind die Anhörungen der Schiedsgerichte grundsätzlich öffentlich, sofern die beiden Streitparteien nichts Anderes beschliessen.

Art. 17 Konsultationen

Gemäss Artikel 17 ist vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens eine Konsultationsphase vorgesehen, während der eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.

Art. 18 Mediation

Sollte sich der Rechtsstreit nicht durch Konsultationen lösen lassen, bietet Artikel 18 weitere Möglichkeiten wie z.B. eine Mediation für eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Streitparteien an. Dieser einvernehmliche Prozess kann innerhalb von sechs Monaten seit dem Gesuch um Konsultationen durch eine der Streitparteien eingeleitet werden.

Art. 19 Einreichung einer Klage

Konnte der Rechtsstreit innerhalb von 12 Monaten seit dem Gesuch um Konsultationen nicht gelöst werden, kann gemäss Artikel 19 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht erhoben werden. Dabei hat der Investor die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), der Schiedsordnung der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder anderen gemeinsam vereinbarten Schiedsregeln (Absatz 1). Im Fall eines Konflikts zwischen den Regeln im ISA und den anwendbaren Schiedsregeln, geht das ISA vor (Absatz 2). Im Artikel ist zudem die vorgängige Zustimmung beider Vertragsstaaten enthalten, Streitfälle im Zusammenhang mit der Anwendung des ISA der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (Absatz 3). Der klagende Investor muss den beklagten Staat 90 Tage vor der Klageeinreichung mit einem Schreiben über die bevorstehende Klageeinreichung informieren. Entscheidet sich der Investor, ein internationales Schiedsgericht anzurufen, so ist er verpflichtet, sämtliche hängigen nationalen und internationalen Verfahren nicht weiterzuführen und keine neuen Verfahren in derselben Sache einzuleiten (Absatz 5). Weiter muss die Klage spätestens 24 Monate nach dem Gesuch für Konsultationen eingereicht werden (Absatz 7). Schliesslich sieht die Bestimmung eine Frist von maximal fünf Jahren für die Klage-