Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten
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Art. 38 Verweigerung von Vorteilen
Artikel 38 sieht vor, dass eine Vertragspartei einem Investor, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, die Anrufung des ISA untersagen kann, wenn die juristische Person unter der Kontrolle eines Investors eines Drittstaats steht und keine wesentliche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufweist (Absatz 1). Dasselbe gilt, wenn durch die Anrufung des ISA Massnahmen einer Vertragspartei zur Wahrung von internationalem Frieden und Sicherheit verletzt oder umgangen würden (Absatz 2).
Art. 39 Transparenz
In Artikel 39 verpflichten sich beide Vertragsparteien, sämtliche rechtlichen Grundlagen, welche Einfluss auf die Investitionen der Investoren haben, ohne Verzögerung öffentlich zugänglich zu machen. Zudem sollen beide Vertragsparteien Fragen zu den rechtlichen Grundlagen in einer angemessenen Frist beantworten.
Art. 40 Offenlegung von Informationen
Artikel 40 sieht weiter vor, dass die Vertragsparteien von der Investorin und dem Investor oder deren Investition die Bereitstellung von Informationen für statistische Zwecke fordern können. Die Vertragsparteien verpflichten sich gleichzeitig, diese Informationen vor einer Veröffentlichung zu schützen.
Art. 41 Allgemeine Ausnahmen
Artikel 41 hält fest, dass das ISA keine Vertragspartei daran hindern soll, nichtdiskriminierende und verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen wie z.B. der öffentlichen Ordnung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Diese Bestimmung entspricht weitgehend den allgemeinen Ausnahmen in Artikel XIV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bzw. Artikel XX des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommens (GATT)10.
Art. 42 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Artikel 42 hält fest, dass die Vertragsparteien durch den Abschluss des ISA nicht gehindert werden, nichtdiskriminierende aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zu ergreifen.
Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen
Artikel 43 sieht vor, dass beide Vertragsparteien sich bemühen sollen, Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen und zu fördern. Diese Bestimmung hat aber keinen Einfluss auf die im ISA geregelten Schutzbestimmungen und weitet die dort geregelten Rechte und Pflichten nicht aus.
10 SR 0.632.20, Anhang 1.B. bzw. SR 0.632.21