Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 22 Seiten

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3.3 Kapitel 2: Investitionsschutz

Art. 4 Behandlung von Investitionen

Gemäss Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung (fair and equitable treatment) zu gewähren sowie vollständigen Schutz und Sicherheit zu garantieren (Absatz 1). Im Unterschied zu früher abgeschlossenen Abkommen wird der Schutzbereich u.a. durch die Aufnahme einer Liste von exemplarischen Massnahmen, die gegen diesen Standard verstossen, konkretisiert (Absatz 2). Dazu gehören die Rechtsverweigerung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, offensichtliche Willkür oder eine missbräuchliche Behandlung ausländischer Investoren.

Art. 5 Inländerbehandlung

Artikel 5 sieht vor, dass Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung geniessen, wie die Investitionen der eigenen Investoren (sog. Inländerbehandlung).

Art. 6 Meistbegünstigung

Mit Hilfe des Artikels 6 wird sichergestellt, dass Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung geniessen wie Investoren eines Drittstaates (sog. Meistbegünstigung). Davon ausgenommen sind Vorteile, die einem Drittstaat u.a. im Rahmen einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder im Rahmen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährt werden (Abs. 3). Zudem schliesst die Meistbegünstigung keine Bestimmungen zu internationalen Streitbeilegungsverfahren ein, die in anderen internationalen Abkommen enthalten sind (Absatz 4). Ein Investor kann somit nicht fordern, dass bei einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und dem Gaststaat (vgl. Artikel 15ff.) Verfahrensregeln aus einem anderen internationalen Abkommen zur Anwendung kommen.

Art. 7 Enteignung

Gemäss dem Verbot der entschädigungslosen Enteignung in Artikel 7 darf keine Investition von Investoren der anderen Vertragspartei enteignet werden, ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt, ein diskriminierungsfreies Enteignungsverfahren durchgeführt und eine Entschädigung im Umfang des Marktwertes bezahlt wurde. Im Unterschied zu früher abgeschlossenen Abkommen wird in Anhang A detailliert umschrieben, was unter den Begriff der Enteignung und insbesondere der indirekten Enteignung fällt.

Art. 8 Entschädigung für Verluste

Artikel 8 sieht vor, dass bei Verlusten, die durch bewaffnete Konflikte oder innere Unruhen verursacht wurden, den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung hinsichtlich Schadenersatz etc. zugutekommen soll wie den eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (Absatz 1). Im Fall einer Beschlagnahme oder nicht gerecht-