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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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Art. 38 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die gleichen Bedingungen wie für den Transport und die Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen nach Artikel 14.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Futtermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Art. 39 Herstellung von Futtermitteln

1

Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Tierarten herstellen.

2

Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere als Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn:

a. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;

b. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer in Fahrzeugen und Containern getrennt transportiert oder räumlich getrennt gelagert werden;

c. die Futtermittel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben einerseits und für andere Nichtwiederkäuer andererseits räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;

d. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Geflügel sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:

1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und

2. der Futtermittelkontrollbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden; und

e. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.

Art. 40 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar einer der folgenden Vermerke angebracht werden:

a. Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine verfüttert werden»;