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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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d. das verarbeitete Protein von Geflügel regelmässig auf verarbeitete Proteine anderer Tierarten untersucht wird.

Art. 18 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten für verarbeitetes Protein von Geflügel muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 19 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Geflügel 1

Loses verarbeitetes Protein von Geflügel muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von Erzeugnissen zur Verfütterung an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden.

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Zur Verfütterung an andere Tiere bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel benutzt worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

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Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

5. Abschnitt: Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern

Art. 20 Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern

1

Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

a. Schlachtbetrieben, die ausschliesslich Nichtwiederkäuer schlachten;

b. Zerlegebetrieben, die ausschliesslich Nichtwiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen;

c. anderen Lebensmittelbetrieben, die ausschliesslich Nichtwiederkäuerprodukte verarbeiten oder lagern;

d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.

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Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch andere Tierarten schlachten, entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:

a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Nichtwiederkäuern und von anderen Tierarten räumlich getrennt erfolgen;