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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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Art. 23 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten für gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 24 Transport und Lagerung von gemischtem verarbeitetem Protein von

Nichtwiederkäuern

1

Loses verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von Erzeugnissen zur Verfütterung an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden.

2

Zur Verfütterung an andere Tiere bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern benutzt worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

6. Abschnitt: Verarbeitetes Protein von Insekten

Art. 25 Herstellung von verarbeitetem Protein von Insekten

1

Verarbeitetes Protein von Insekten darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Insekten verarbeiten.

2

Verarbeitetes Protein von Insekten darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von anderen Tierarten verarbeiten, wenn:

a. die Nebenprodukte von Insekten einerseits und von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern andererseits räumlich getrennt gelagert werden;

b. die Herstellung von verarbeitetem Protein von Insekten und von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern räumlich getrennt erfolgt;

c. das verarbeitete Protein von Insekten einerseits und von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern andererseits räumlich getrennt verpackt wird; und

d. das verarbeitete Protein von Insekten regelmässig auf verarbeitetes Protein von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern untersucht wird.

Art. 26 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten für verarbeitetes Protein von Insekten muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Insekten –