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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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g. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.

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Diese Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben der Primärproduktion gelagert und verwendet werden, wenn Nutztiere, für die die jeweiligen Futtermittel bestimmt sind, als eigene Betriebszweige physisch und organisatorisch vollständig voneinander getrennt gehalten und gefüttert werden; die Trennung ist insbesondere sicherzustellen durch:

a. eigene Ställe;

b. eine eigene Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter, welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet.

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Für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die die jeweiligen Futtermittel zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb mischen, sind die Ausnahmen nach Absatz 2 nicht zulässig.

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Die Einhaltung der Voraussetzungen wird im Rahmen der ordentlichen Primärproduktionskontrollen überwacht.

6. Kapitel: Diagnostik und Massnahmen

Art. 52 Probenahmeverfahren und Analysemethoden

1Für die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zum Nachweis von Bestandteilen tierischen Ursprungs, die nicht an die jeweilige Tierart verfüttert werden dürfen, gelten die Bestimmungen in den Anhängen I–VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/20092.

2Wenn es für eine bestimmte Analyse oder für den Nachweis von Glycerintriheptanoat kein standardisiertes Nachweisverfahren gibt, bestimmt das BLV die Methode nach Absprache mit dem nationalen Referenzlabor.

Art. 53 Probenahme- und Analysehäufigkeit

1Die Betriebe müssen die Notwendigkeit und die Häufigkeit der Untersuchungen in ihren Selbstkontrollkonzepten festlegen.

2Sind für eine Betriebskategorie regelmässige Untersuchungen auf für die Verfütterung an bestimmte Tierarten nicht zulässige Bestandteile tierischen Ursprungs vorgeschrieben, so wird die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die der einzelne Betrieb dieser Kategorie in einem auf den Grundsätzen für die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der

2 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 vom 7. Juni 2022, ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24.