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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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2. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben

1. Abschnitt: Fischmehl

Art. 2 Herstellung von Fischmehl

Fischmehl darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich für die Herstellung von Fischmehl zulässige Rohmaterialien verarbeiten.

Art. 3 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten von Fischmehl muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».

Art. 4 Transport und Lagerung von Fischmehl

1

Loses Fischmehl muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2

Zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von Fischmehl verwendet worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen kantonalen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

2. Abschnitt: Blut und Blutprodukte von Nichtwiederkäuern

Art. 5 Gewinnung von Blut von Nichtwiederkäuern

1

Blut von Nichtwiederkäuern darf nur aus Schlachtbetrieben stammen, die keine Wiederkäuer schlachten.

2

Blut von Nichtwiederkäuern darf jedoch aus Schlachtbetrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten, wenn:

a. die Schlachtung von Nichtwiederkäuern und Wiederkäuern räumlich getrennt erfolgt;

b. das Blut von Nichtwiederkäuern und von Wiederkäuern räumlich getrennt gelagert und verpackt wird; und

c. das Blut von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht wird.