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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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c. anderen Lebensmittelbetrieben, die ausschliesslich Geflügel verarbeiten oder lagern;
d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
2
Nebenprodukte von Geflügel dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch andere Tierarten schlachten, entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Geflügel und von anderen Tierarten räumlich getrennt erfolgen;
b. die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von Geflügelprodukten und von Produkten anderer Tierarten räumlich getrennt erfolgen;
c. die Nebenprodukte von Geflügel und von anderen Tierarten räumlich getrennt gesammelt, gelagert und verpackt werden; und
d. die Nebenprodukte von Geflügel regelmässig auf Proteine von anderen Tierarten untersucht werden.
Art. 16 Transport von Nebenprodukten von Geflügel
1
Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel bestimmten tierischen Nebenprodukte müssen mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Produkten von anderen Tierarten verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2
Nebenprodukte von Geflügel dürfen mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die davor für den Transport von Produkten anderer Tierarten verwendet worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
3
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen kantonalen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.
Art. 17 Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel
1
Verarbeitetes Protein von Geflügel darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Geflügel verarbeiten.
2
Verarbeitetes Protein von Geflügel darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von anderen Tierarten verarbeiten, wenn:
a. die Nebenprodukte von Geflügel und von anderen Tierarten räumlich getrennt gelagert werden;
b. die Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel und von anderen Tierarten räumlich getrennt erfolgt;
c. das verarbeitete Protein von Geflügel und von anderen Tierarten räumlich getrennt verpackt wird; und