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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

3. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Schweinen

Art. 10 Gewinnung von Nebenprodukten von Schweinen

1

Nebenprodukte von Schweinen dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

a. Schlachtbetrieben, die ausschliesslich Schweine schlachten;

b. Zerlegebetrieben, die ausschliesslich Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen;

c. anderen Lebensmittelbetrieben, die ausschliesslich Schweineprodukte verarbeiten oder lagern;

d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.

2

Nebenprodukte von Schweinen dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch andere Tierarten schlachten, entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:

a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Schweinen und von anderen Tierarten räumlich getrennt erfolgen;

b. die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von Schweineprodukten und von Produkten anderer Tierarten räumlich getrennt erfolgen;

c. die Nebenprodukte von Schweinen und von anderen Tierarten räumlich getrennt gesammelt, gelagert und verpackt werden; und

d. die Nebenprodukte von Schweinen regelmässig auf Proteine von anderen Tierarten untersucht werden.

Art. 11 Transport von Nebenprodukten von Schweinen

1

Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen bestimmten tierischen Nebenprodukte müssen mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Produkten von anderen Tierarten verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.

2

Nebenprodukte von Schweinen dürfen jedoch mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die davor für den Transport von Produkten anderer Tierarten verwendet worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen kantonalen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.