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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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Art. 6 Transport von Blut von Nichtwiederkäuern
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Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut muss mit Fahrzeugen und Containern, die ausschliesslich für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2
Fahrzeuge und Container, die davor für den Transport von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern verwendet wurden, dürfen jedoch für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
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Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen kantonalen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.
Art. 7 Herstellung von Blutprodukten
1
Blutprodukte dürfen nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Blut von Nichtwiederkäuern verarbeiten.
2
Blutprodukte dürfen jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Blut von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:
a. die Blutprodukte von Nichtwiederkäuern und von Wiederkäuern in räumlich getrennten geschlossenen Systemen hergestellt werden;
b. lose Rohmaterialien und Endprodukte von Nichtwiederkäuern sowie von Wiederkäuern räumlich getrennt gesammelt und verpackt werden;
c. ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Blut von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern und den entsprechenden Blutprodukten erfolgt; und
d. die Blutprodukte von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht werden.
Art. 8 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten
Auf Handelspapieren und Etiketten von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Blutprodukte von Nichtwiederkäuern – dürfen nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 9 Transport und Lagerung von Blutprodukten
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Lose Blutprodukte müssen mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
2
Zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von Blutprodukten verwendet worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.