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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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darf nur an Geflügel, an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 27 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Insekten 1

Loses verarbeitetes Protein von Insekten muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von Erzeugnissen zur Verfütterung an Geflügel, an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden.

2

Zur Verfütterung an andere Tiere bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Insekten benutzt worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

7. Abschnitt: Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft

Art. 28 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft – darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».

Art. 29 Transport und Lagerung von Dicalciumphosphat und

Tricalciumphosphat

1

Loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2

Zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat verwendet worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.