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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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3. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Futtermittelbetrieben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu Futtermitteln für Nichtwiederkäuer
Art. 30 Herstellung von Futtermitteln
1Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer, die folgende tierische Erzeugnisse enthalten, dürfen nicht in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Wiederkäuer herstellen:
a. Fischmehl;
b. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
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Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für Wiederkäuer herstellen, wenn:
a. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;
b. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der tierischen Erzeugnisse sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer mit diesen Erzeugnissen geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der Futtermittelkontrollbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden; und
c. die Futtermittel für Wiederkäuer regelmässig auf für sie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 31 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten
Auf Handelspapieren und Etiketten von Mischfuttermitteln mit den in Artikel 30 Absatz 1 aufgeführten tierischen Erzeugnissen muss deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht werden: «Enthält [jeweils zutreffendes tierisches Erzeugnis nach Artikel 30 Absatz 1] – darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 32 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit Fischmehl, Blutprodukten von Nichtwiederkäuern oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft gelten die gleichen Bedingungen wie für den Transport und die Lagerung von:
a. Fischmehl nach Artikel 4;
b. Blutprodukten von Nichtwiederkäuern nach Artikel 9;