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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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Art. 12 Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen

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Verarbeitetes Protein von Schweinen darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Schweinen verarbeiten.

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Verarbeitetes Protein von Schweinen darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von anderen Tierarten verarbeiten, wenn:

a. die Nebenprodukte von Schweinen und von anderen Tierarten räumlich getrennt gelagert werden;

b. die Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen und von anderen Tierarten räumlich getrennt erfolgt;

c. das verarbeitete Protein von Schweinen und von anderen Tierarten räumlich getrennt verpackt wird; und

d. das verarbeitete Protein von Schweinen regelmässig auf Proteine von anderen Tierarten untersucht wird.

Art. 13 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten von verarbeitetem Protein von Schweinen muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 14 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen 1

Loses verarbeitetes Protein von Schweinen muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von Erzeugnissen zur Verfütterung an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden.

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Zur Verfütterung an andere Tiere bestimmte Erzeugnisse dürfen jedoch in Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die davor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen benutzt worden sind, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

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Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, anhand derer sich die korrekte Anwendung zurückverfolgen lässt.

4. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Geflügel

Art. 15 Gewinnung von Nebenprodukten von Geflügel

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Nebenprodukte von Geflügel dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

a. Schlachtbetrieben, die ausschliesslich Geflügel schlachten;

b. Zerlegebetrieben, die ausschliesslich Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen;