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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI

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Art. 46 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Auf Handelspapieren und Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar einer der folgenden Vermerke angebracht werden:

a. Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Insekten – darf nur an Geflügel verfüttert werden»;

b. Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Insekten – darf nur an Schweine verfüttert werden»;

c. Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Insekten – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 47 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die gleichen Bedingungen wie für den Transport und die Lagerung von verarbeitetem Protein von Insekten nach Artikel 27.

4. Kapitel: Anforderungen an die Herstellung von Heimtierfutter in Betrieben, die auch Futtermittel für Nutztiere herstellen

Art. 48 Herstellung von Heimtierfutter mit Wiederkäuerprodukten

1Heimtierfutter mit Wiederkäuerprodukten darf nur in Betrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Heimtierfutter herstellen.

2In Betrieben, die Futtermittel für Nutztiere herstellen, darf jedoch Heimtierfutter hergestellt werden, das folgende Wiederkäuerprodukte enthält:

a. Milch und Milchprodukte sowie Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse;

b. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;

c. hydrolysierte Proteine aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;

d. ausgeschmolzenes Fett von Wiederkäuern mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

Art. 49 Herstellung von Heimtierfutter mit verarbeitetem Protein von

Nichtwiederkäuern

In Betrieben, die auch Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, darf Heimtierfutter hergestellt werden, das folgendes Protein von Nichtwiederkäuern enthält:

a. Fischmehl, das:

1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Nichtwiederkäuer oder Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Kälber herstellen, und