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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft nach Artikel 29.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer
Art. 33 Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln
1
Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer dürfen nicht in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die andere Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.
2
Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die andere Futtermittel für Wiederkäuer herstellen, wenn:
a. loses Fischmehl oder loses Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer und andere Futtermittel für Wiederkäuer räumlich getrennt verpackt werden;
b. die Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer und die anderen Futtermittel für Wiederkäuer räumlich getrennt hergestellt werden;
c. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der Futtermittelkontrollbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 34 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten
Auf Handelspapieren und Etiketten von Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».
Art. 35 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losem Fischmehl oder von losem Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer gelten die gleichen Anforderungen wie für den Transport und die Lagerung von losem Fischmehl nach Artikel 4.