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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Futtermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 36 Herstellung von Futtermitteln
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Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Tierarten herstellen.
2
Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere herstellen, wenn:
a. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;
b. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer in Fahrzeugen und Containern getrennt transportiert oder räumlich getrennt gelagert werden;
c. die Futtermittel für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben einerseits und für andere Nichtwiederkäuer andererseits räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;
d. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Schweinen sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der Futtermittelkontrollbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden; und
e. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 37 Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten
Auf Handelspapieren und Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar einer der folgenden Vermerke angebracht werden:
a. Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel verfüttert werden»;
b. Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».