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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. V des EDI
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deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht werden: «Enthält gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 44 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die gleichen Bedingungen wie für den Transport und die Lagerung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern nach Artikel 24.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Futtermitteln mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 45 Herstellung von Futtermitteln
1
Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen.
2
Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere herstellen, wenn:
a. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;
b. die Futtermittel für Nichtwiederkäuer und für Wiederkäuer in Fahrzeugen und Containern getrennt transportiert oder räumlich getrennt gelagert werden;
c. die Futtermittel für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben einerseits und für andere Nichtwiederkäuer andererseits räumlich getrennt hergestellt und verpackt werden;
d. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Insekten sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Insekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der Futtermittelkontrollbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden; und
e. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.