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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32c Meldepflicht und Registrierung
1Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden.
2Futtermittel- und Lagerbetriebe, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, müssen dies der Futtermittelkontrollbehörde im Voraus melden.
3Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
a. die Bezeichnung des Betriebs;
b. die Art der kanalisierten Verwertung;
c. gegebenenfalls Angaben über bestehende Registrierungen oder Bewilligungen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Futtermittelgesetzgebung.
4Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 2 werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert.
Art. 32d Bewilligungspflicht
1Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 36, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der Futtermittelkontrollbehörde.
3Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen, einschliesslich der Anforderungen an den Transport und die Lagerung, nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung führt sie eine Inspektion an Ort und Stelle durch.
Art. 32e Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb Erzeugnisse nach den Artikeln 29–32 verwenden, benötigen dafür keine Bewilligung, wenn:
a. sie von der Futtermittelkontrollbehörde als Benutzer des entsprechenden Erzeugnisses registriert sind;
b. sie nur die Tierarten halten, für die das Futtermittel bestimmt ist; und
c. die von ihnen hergestellten Futtermittel mit:
1. verarbeitetem tierischem Protein oder Blutprodukten von Nichtwiederkäuern weniger als 50 % Rohprotein enthalten,
2. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft weniger als 10 % Gesamtphosphor enthalten.