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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben ausschliesslich Schweine geschlachtet und Produkte von Schweinen verarbeitet werden;

23 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Ge-

flügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben ausschliesslich Geflügel geschlachtet und Produkte von Geflügel verarbeitet werden;

24 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von

Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben ausschliesslich Nichtwiederkäuer geschlachtet und Produkte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden.

3 Bewilligungspflichtige Betriebe für die kanalisierte Verwertung

31 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwieder-

käuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer getrennt geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern getrennt verarbeitet werden;

32 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von

Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben andere Tierarten getrennt geschlachtet und Produkte anderer Tierarten getrennt verarbeitet werden;

33 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Ge-

flügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben andere Tierarten getrennt geschlachtet und Produkte anderer Tierarten getrennt verarbeitet werden;

34 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von

Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben andere Tierarten getrennt geschlachtet und Produkte anderer Tierarten getrennt verarbeitet werden;

35 Futtermittelbetriebe, die Fischmehl, Blutprodukte, verarbeitetes Protein von

Schweinen, verarbeitetes Protein von Geflügel, gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetes Protein von Insekten sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln verwenden;