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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 5 (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Abs. 3 Bst. b, 29 Bst. a, 30 Bst. d, 30a Bst. c, 30b Bst. c, 31 Bst. c, 31a Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und c sowie Abs. 4, 34a Abs. 1 und 35 Bst. a)
Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte
Ziff. 301 Bst. a
301 Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, das zur Herstellung von
Tierfutter verwendet wird, muss nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon darf eine der folgenden Methoden verwendet werden:
a. Schweineblut oder Bestandteile von Schweineblut dürfen für die Herstellung von Blutmehl mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/201118 behandelt werden. Bei der Anwendung der Methode 7 muss die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C durchgeführt werden.
Ziff. 31b
31b Verwendung von Eiern und Eierzeugnissen
Entsprechen die Eier und Eierzeugnisse nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so müssen sie wie folgt verarbeitet werden:
a. mit einer der Verarbeitungsmethoden 1–5 oder der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU 142/2011; oder
b. mit einer anderen Methode, die gewährleistet, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte nach Ziffer 38 entsprechen.
Gliederungstitel von Ziff. 37
37 Herstellung von Heimtierfutter
Ziff. 394–397
394 Abweichend von Ziffer 393 können Nebenprodukte von Wassertieren und
Wirbellosen sowie Speisereste, Häute, Felle, Pelze, Borsten, Federn und Haare vor der Weiterverarbeitung mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden. Im Falle von Hufen und Hörnern beträgt die Mindesttemperatur 80 °C.
395 Gülle gilt als verarbeitet, wenn sie mindestens 60 Minuten lang einer Hitze-
behandlung bei mindestens 70 °C unterzogen worden ist.
18 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488 vom 25. März 2022, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.