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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

4Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so hat der Betrieb unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.

Art. 33 Abs. 6

6Das EDI kann Anforderungen für die getrennte Herstellung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie die getrennte Lagerung und den Transport nach Absatz 5 festlegen.

Art. 33a

Bisheriger Art. 34

Art. 33a Abs. 3

3Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 201611 über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 33 begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.

Art. 33b Verfütterung von kleinen Futtertieren an Heimtiere in der eigenen

Tierhaltung

Tierhalterinnen und Tierhalter von Heimtieren dürfen Tierkörper und Teile von kleinen Nagetieren, Hasenartigen, Geflügel, Fischen und Insekten an die eigenen Reptilien, Amphibien, Vögel und anderen Tiere mit besonderen Bedürfnissen verfüttern, sofern diese Tierkörper und Teile keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 34

3a. Abschnitt: Diagnostik

Art. 34

1Für die Diagnostik zum Nachweis von Bestandteilen tierischen Ursprungs, welche für die Verfütterung an die jeweiligen Tierarten verboten sind, und die Diagnostik zum Nachweis von Glycerintriheptanoat sind die Labore Agroscope als nationales Referenzlabor zuständig.

2Das EDI legt die Probenahmeverfahren und Analysemethoden fest. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Untersuchungsmethoden.

11 SR 817.190