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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 32f Befristung und Erneuerung der Bewilligung

1Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.

2Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 32g Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV

Die zuständige kantonale Behörde gibt für jeden von ihr registrierten oder bewilligten Lebensmittel- oder Verarbeitungsbetrieb die Daten für die kanalisierte Verwertung in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V10 ein.

Art. 32h Listen der registrierten oder der bewilligten Betriebe

1Das BLV führt Listen der registrierten oder der bewilligten Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe und veröffentlicht sie.

2Die Futtermittelkontrollbehörde führt Listen der bewilligten Futtermittel- und Lagerbetriebe und veröffentlicht sie.

Art. 32i Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten Verwertung

Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die kanalisierte Verwertung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie berücksichtigt dabei namentlich:

a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;

b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.

Art. 32j Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen

1Registrierte Betriebe müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung für die kanalisierte Verwertung eingehalten werden. Für bewilligte Betriebe muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.

2Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.

3Das EDI legt fest, welche bewilligten Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 3 das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen überprüfen lassen müssen.

10 SR 916.408