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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 34a

4. Abschnitt: Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen

Art. 34b Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit

verarbeitetem tierischem Protein

1Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein müssen mit einem bewilligten Bestandteil gemischt werden.

2Das BLV bewilligt nach Anhörung des Bundesamtes Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt den Bestandteil, wenn er:

a. aus Kalk, Gülle, Urin, Kompost oder Fermentationsrückständen aus Biogasanlagen oder aus anderen Stoffen wie etwa mineralischen Düngemitteln besteht, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden;

b. keine Gefährdung für Böden und Gewässer darstellt; und

c. die Mischung für Tiere ungeniessbar macht und eine Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgeschlossen ist.

3Nicht mit einem bewilligten Bestandteil gemischt werden müssen Dünger in folgenden Verpackungen:

a. endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher;

b. vorverpackten Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1000 kg, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind.

Art. 34c Verwendung von Dünger

1Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein sind so zu verwenden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.

2Das EDI kann für die Verwendung von Dünger Einschränkungen und Massnahmen festlegen, um die Einnahme durch Tiere zu verhindern.

Art. 39 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3

1Wer tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 Absatz 1 ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. …

3Aufgehoben

Art. 45 Vollzug

1Die Kantone vollziehen diese Verordnung.