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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 31 Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von

Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von mehreren Nichtwiederkäuerarten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 30a und 30b sinngemäss erfüllt sind.

Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Insekten an Geflügel, an

Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

1Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Insekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:

a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Insekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht;

b. die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen:

1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens),

2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor),

3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),

4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus),

5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus),

6. Steppengrille (Gryllus assimilis),

7. Stubenfliege (Musca domestica),

8. Seidenspinner (Bombyx mori);

c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden;

d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und

e. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

2Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:

a. Erzeugnisse nach Artikel 28;

b. Fischmehl;

c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;

d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.