Vorlage
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Futtermittelkontrollbehörde vollzieht diese Verordnung in den Futtermittelbetrieben sowie in den Lagerbetrieben nach Anhang 1b Ziffer 36.
Art. 46 Amtliche Kontrollen
1Die Kantone und die Futtermittelkontrollbehörde beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die bewilligten Betriebe und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2Betriebe nach Anhang 1b Ziffern 2 und 3, die für die kanalisierte Verwertung registriert oder bewilligt sind, werden von der zuständigen kantonalen Behörde oder der Futtermittelkontrollbehörde mindestens einmal jährlich kontrolliert.
3Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201112 (FMV).
II
1Die Anhänge 1a und 1b erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2Die Anhänge 2, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201113 wird wie folgt geändert:
Anhang 4.1 Teil 3
Zur Fütterung dürfen tierische Nebenprodukte nur nach den Bestimmungen der Artikel 27–33c VTNP14 verwendet und in Verkehr gebracht werden.
IV
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr