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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1a (Art. 2a Abs. 2 und 3)
Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben
1 Biodiesel einschliesslich Rückständen aus dem Destillationsprozess, Biogas
und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;
2 Häute und Felle von Klauentieren, die:
a. für die Herstellung von Lebensmitteln tauglich sind, aber für andere Zwecke verwendet werden,
b. vollständig gegerbt wurden,
c. chromgegerbt wurden (Wet Blues),
d. gepickelt wurden, oder
e. mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12–13 gekalkt und gesalzen wurden (Kalkhäute);
3 Jagdtrophäen und andere Tierpräparate:
a. von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
b. von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;
4 Wolle, die industriell gewaschen wurde;
5 Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens
30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden.
6 Folgende als Futtermittel oder Dünger verwendete oder dazu weiterverarbei-
tete Folgeprodukte:
61 Endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauspielzeug in gebrauchsfertigen
und nach Artikel 15 FMV15 gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen; 62 Verkaufsfertiges Kultursubstrat, das nicht aus Drittländern eingeführt wurde,
mit einem Gehalt von weniger als:
a. 5 Volumenprozent Folgeprodukte aus Material der Kategorien 2 oder 3, oder
b. 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle;
63 Dünger nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/160516.
15 SR 916.307
16 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmitteln, ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1.