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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1b (Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 32c Abs. 4, 32d Abs. 1 und 2, 32j Abs. 3, 45 Abs. 2 sowie 46 Abs. 2)

Anlagen und Betriebe für die eine Registrierung oder Bewilligung erforderlich ist

1 Bewilligungspflichtige Anlagen und Betriebe für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

11 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethoden nach

Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;

12 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über eine

umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;

13 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewin-

nen oder solche Brennstoffe verwenden;

14 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;

15 Biogas- und Kompostierungsanlagen;

16 Betriebe, die Dünger herstellen;

17 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;

18 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgepro-

dukten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn die Folgeprodukte:

a. durch Verbrennung entsorgt werden,

b. als Futtermittel verwendet werden und der Betrieb nicht nach den Artikeln 46–54 FMV17 registriert oder zugelassen ist,

c. zur Herstellung von Dünger bestimmt sind;

19 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterverarbeiten, insbe-

sondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen.

2 Registrierungspflichtige Betriebe für die kanalisierte Verwertung

21 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwieder-

käuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben weder Wiederkäuer geschlachtet noch Produkte von Wiederkäuern verarbeitet werden;

22 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von

Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an

17 SR 916.307