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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25a Kremation von Tieren
1In Tierkrematorien dürfen kremiert werden:
a. Heimtiere und Equiden;
b. andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn die für den Herkunftsbestand und die für das Tierkrematorium zuständigen Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzte dem vorgängig zustimmen.
2Nicht kremiert werden dürfen Tiere, die Anzeichen einer Tierseuche aufweisen oder Sperrmassnahmen nach den Artikeln 66–72 TSV9 unterstehen.
3Die Tierkrematorien müssen über die Herkunft, Art und Anzahl der kremierten Tiere Buch führen.
Gliederungstitel vor Art. 27
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen
1. Abschnitt: Verfütterungsverbote
Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Bst. e und 4
Sachüberschrift aufgehoben
3An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:
e. Grünfutter von Flächen, auf die andere Dünger als Gülle ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen.
4Das EDI kann nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung für den Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 27a
1a. Abschnitt: Ausnahmen für Verfütterungsversuche
Art. 27a
1Das BLV kann für befristete Fütterungsversuche, bei denen von den Verboten nach Artikel 27 abgewichen werden kann, Ausnahmen bewilligen.
2Es erteilt die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung so weit wie möglich erfüllt sind und der Versuch mit den anwendbaren internationalen Normen und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.