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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
b. Häuten, Fellen, Magen- und Darminhalt, Gülle sowie Insektenkot.
3Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen.
4Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten.
Art. 20 Abs. 1 und 2
1Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g.
2Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
2Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20047 verabreicht worden sind oder bei denen Rückstandshöchstgehalte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV8 erlassenen Bestimmungen festgestellt wurden;
Art. 23 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 und Abs. 2
1Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:
2. des ausgeschmolzenen Fettes in Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten,
3. der Fleisch- und Knochenmehle in Düngern.
2Magen- und Darminhalt sowie Gülle dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwendet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.