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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20165 (LGV) erlassenen Bestimmungen überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden;

Art. 10 Abs. 3 Bst. a, f und fbis

3Keine Meldepflicht besteht für:

a. die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden;

f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a;

fbis. den Bezug von kleinen Futtertieren zur Verwendung nach Artikel 33b;

Art. 11 Abs. 1

1Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 1 benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 20226 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) ein:

Art. 13a Listen über die Registrierungen und Bewilligungen

Das BLV führt Listen der registrierten natürlichen und juristischen Personen sowie der bewilligten Anlagen und Betriebe und veröffentlicht sie.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz

1… Für bewilligte Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffern 11, 14 und 15 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.

Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge

1Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden, wenn diese nicht bei Umgebungstemperatur lagerfähig sind.

2Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung von:

a. Gesamtmengen bis zum Gewicht von 1000 kg pro Jahr;

5 SR 817.02

6 SR 916.408