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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4 (Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 6 sowie 33a Abs. 3)
Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
Ziff. 11 Bst. e
11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports auf
einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgenden Farben und Bezeichnungen zu verwenden:
e. die Bezeichnung «Organischer Dünger/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung» bei Dünger, ausgenommen:
1. endkonfektionierte Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher,
2. Dünger, der keine anderen tierischen Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die in Artikel 28 aufgeführten Erzeugnisse;
Ziff. 33 Einleitungssatz
33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 33a
Absatz 3 müssen folgende Angaben enthalten: