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Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten

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Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat

tierischer Herkunft an Nichtwiederkäuer

Bei kanalisierter Verwertung dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:

a. das Rohmaterial aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f besteht;

b. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 hergestellt wurden;

c. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; und

d. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 32a Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette

1Das EDI regelt die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette bei kanalisierter Verwertung.

2Es beachtet dabei, dass auf folgenden Stufen der kanalisierten Verwertung Kreuzkontaminationen verhindert werden:

a. Gewinnung von tierischen Nebenprodukten;

b. Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten;

c. Herstellung von Futtermitteln mit tierischen Nebenprodukten;

d. Verwendung von Futtermitteln mit tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion;

e. Transport und Lagerung.

Art. 32b Transport und Lagerung

1Wer bei kanalisierter Verwertung alternierend unterschiedliche tierische Nebenprodukte oder Futtermittel in loser Form transportiert, die nicht an die jeweiligen Tierarten verfüttert werden dürfen, muss die Fahrzeuge und Einrichtungen nach einem dokumentierten Verfahren reinigen, welches Kreuzkontaminationen verhindert.

2Das Konzept zur Reinigung muss der zuständigen Behörde im Voraus zur Genehmigung unterbreitet werden.

3Über die durchgeführten Reinigungen sind Aufzeichnungen zu führen. Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

Gliederungstitel vor Art. 32c

2a. Abschnitt: Administrative Anforderungen bei kanalisierter Verwertung