Vorlage
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung über tierische Nebenprodukte «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern an
Nichtwiederkäuer oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Bei kanalisierter Verwertung dürfen Blutprodukte von Nichtwiederkäuern als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
a. das Blut von Tieren stammt, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind;
b. das Blutprodukt nach Anhang 5 Ziffer 30a hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
Art. 30a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel
oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Schweinen als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Schweinen der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;
b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
Art. 30b Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine
oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Geflügel als Bestandteil von Futtermitteln für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Geflügel der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;
b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.