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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1,30 m.

Art. 69 Abs. 1 und 2

1Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.

2Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.

Art. 74 Abs. 5

5Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.

Art. 76 Abs. 3, 5 Einleitungssatz und 6

3Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.

5Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:

6Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.

Art. 77 Abs. 2

2Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

Art. 78 Abs. 5

5Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrolllampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.