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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 161 Abs. 7

7Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG und hinsichtlich der Bremsanlagen der Klasse IV gemäss der Norm EN 17344 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h plus zusätzlich 5 % des Nennwerts für Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Reifengrössen.

Art. 162 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 163 Abs. 1 und 2

1Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen.

2Die Wirkung der Bremsanlagen kann statt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 nach Anhang 7 überprüft werden.

Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1

Schutzeinrichtung

1Aufgehoben

Art. 165 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 173 Abs. 3

3Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden.

Art. 187 Reifen

1Bei Anhängern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h liegt, müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.

2Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf unter 80 km/h beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer auf unter 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.

3Anhänger der Klassen O und O müssen hinsichtlich Reifendruck-Überwachungs-

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system der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.