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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 106 Abs. 3
3Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 mindestens in der Fassung der Änderungsserie 03.
Art. 109 Abs. 1ter
1terFahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich Notbremslichtsystem der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
Art. 110 Abs. 1 Bst. i, 2 Bst. c und e sowie 3 Bst. e
1Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
i. Arbeitslichter an:
1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
2. Fahrzeugen für den Pannendienst,
3. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
4. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
5. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
2Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
c. an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
e. Aufgehoben
3Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
e. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 112 Abs. 6
6Bei Motorwagen, bei denen Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 94 Abs. 1quinquies), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 13.